Das Foto aus dem Internet würde sich toll machen auf der eigenen Homepage oder im eigenen Prospekt? Vorsicht vor unerlaubten Kopien – eine Verletzung des Urheberrechts kann sehr teuer werden.
Websites sind zwar nicht dezidiert im Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannt, jedoch können Teile davon – Fotos, Grafiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke – sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website als Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgrafik Schutz genießen.
Schutz vor Verletzung des Urheberrechts?
Weder ist ein Copyright-Vermerk (©) Voraussetzung für den Schutz, noch hilft ein „Disclaimer“, also eine Art Freizeichnungsklausel, mit der eine Haftung abgelehnt wird, gegen Urheberrechtsverletzungen. Daher gilt: Auch Fotos und sonstige Web-Inhalte ohne entsprechenden den Vermerk sind geschützt! Fotos und andere Web-Inhalte dürfen nur verwendet werden, wenn und soweit der Urheber einer freien Verwendung ausdrücklich zugestimmt hat (das ist etwa der Fall, wenn Firmenlogos im Downloadbereich heruntergeladen werden können).
Kosten für Beklagten
können enorm sein!
Im Urheberrecht gilt, zumindest soweit es den Unterlassungs und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung, das heißt, der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt. Das Argument „Ich wusste ja nicht, dass das verboten ist!“ zählt also nicht! Eine Unterlassungsauff orderung vor der Klage ist rechtlich nicht erforderlich, da automatisch Wiederholungsgefahr angenommen wird. Als Beklagter verlieren Sie also den Prozess, auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigen. Achtung: Die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein. Der Streitwert liegt in Österreich immerhin bei 36.000 Euro! Dennoch werden in der Praxis von Anwälten vor einer Klagseinbringung meist kostenpfl ichtige Abmahnschreiben verfasst. Bereits diese Abmahnschreiben können empfindliche Kosten auslösen.
FAKTEN:
Fotos genießen Urheberrechtsschutz, unabhängig von ihrer Ausgestaltung.
Bei Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des UrhG genießen, das heißt, eine sogenannte „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen.
Erlaubt ist auszugsweises Zitieren (Quellenangabe nicht vergessen!) oder die Verlinkung auf fremde Infos.
Ansonsten sollten fremde Inhalte (vor allem Fotos, aber auch Screenshots) nur mit Zustimmung des Urhebers (= Erstellers) übernommen werden, wobei man sich versichern sollte, dass der
Vertragspartner auch tatsächlich der Ersteller ist.
Kärntner Wirtschaft – Die Zeitung der Kärntner Wirtschaft
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